Mai 252020
 
IMG_9844

Auf der Suche nach den jagdlichen Hinterlassenschaften König Friedrich Wilhelms I. findet man auch zahlreiche Edikte (von lat. edicere „verordnen, bekanntmachen“ = veröffentlichte Erlasse mit Gesetzeskraft), die sich mit Beschränkungen der Jagdausübung, der Festlegung von Schonzeiten und Maßnahmen „gegen die überhand nehmenden Wilddiebereyen“ befassen. Die umfangreichste Regelung zur Forstwirtschaft und zur Jagd stellt die im antiquarischen Buchhandel auch als Reprint erhältliche Holz-Mast und Jagd-Ordnung vom 20. Mai 1720 dar (nachstehend nur Titel und Inhaltsverzeichnis wiedergegeben).

IMG_9839IMG_9840IMG_9841


 

 

 

 

 

 

 

Die Edikte wurden auf Kanzleibögen (ca. 33 x 42 cm) doppelseitig gedruckt und dann in der Mitte gefaltet, so dass das jeweilige Edikt im Folioformat (33 x 21 cm) im Lande verteilt und dann wohl vor allem durch Verlesung und Aushang bekannt gegeben wurde. Die Edikte beginnen in der Regel mit einer Aufzählung der Titel und Herrschaftsgebiete des Königs („Wir Friederich Wilhelm, von Gottes Gnaden König in Preussen, … etc.) und leiten dann zur Beschreibung des Problems und der hierzu erfolgten Anordnung nebst ernstlicher Ermahnung zur Befolgung bzw. Strafandrohung über. Am Ende stehen das Ausfertigungsdatum und eine Wiedergabe von Name und Siegel des Königs durch die Kanzlei mit dem Namen des beglaubigenden Ministers (bei dem Edikt von 1715 E.B. v. Kameke, später häufig F.W. v. Grumbkow) bzw. aller Mitglieder des Generaldirektoriums und damit in der Form also ganz ähnlich wie die heutigen Gesetze. Das „L.S.“ unter dem Namen des Königs markiert den Platz des königlichen Siegels (lat. Locus Sigilli) in dem vom König unterzeichneten und im Archiv verbleibenden Original, der sog. Urschrift des Edikts. 

IMG_9842 IMG_9843

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Förderverein Jagdschloss Stern-Parforceheide e.V. freut sich, Ihnen hier einige der in privater Sammlung befindlichen Edikte vorstellen zu können: 

Im Jagd-Edikt vom 12. November 1715 (Jagd Edict) bemängelt Friedrich Wilhelm I. die nicht hinreichende Beachtung eines Edikts seines Großvaters, Kurfürst Friedrich Wilhelm, vom 16. Februar 1686, wonach Adeligen mit geringem Pachtrechten und auch Bauern kein eigenes Recht zur Jagd auf Hasen, Reb- und Feldhühner auf dem Gebiet der Chur- und Mark Brandenburg zukomme und auch sonst allerhand Leute durch schädliche Eingriffe seit einigen Jahren sich unterstanden/gar auf frembden Feldern der Jagt-Gerechtigkeit/so ihnen keinesweges zukömt/unbefugter Weise und vornehmlich zur Winterszeit/sich zu gebrauchen und daselbst/absonderlich auf dem Schnee/gleichsam ein Haasen-Morden anzustellen. Das kurfürstliche Edikt werde daher erneuert und  verschärft. Bei Zuwiderhandlung droht die (extrem hohe) Strafe von 50 Thalern, im Wiederholungsfall jedesmal das Doppelte (duplo) zuzüglich aller verursachten Kosten, wobei der Denunciant als Anreiz und Belohnung den vierten Teil davon erhalten soll und bei Zahlungsunfähigkeit Festungs-Arbeit zu leisten ist. Damit das Edikt nicht wieder in Vergessenheit gerät, soll es regelmäßig erneut bekannt gegeben werden: /damit auch Niemand wegen Unwissenheit sich entschuldigen möge/so wollen Wir/dass dieses wenigsten alle Jahre zweymal als den letztern Sonntag des Monaths Februarii und den ersten  Sonntag nach Johannis, öffentlich von denen Cantzeln verlesen/an gewöhnlichen Oerther affigiret und dadurch ein Jeder für Schaden und Ungelegenheit gewarnet werden solle. 

Das Edikt zur Schonung des Wildes in der Setz- und Brütezeit vom 19. Oktober 1724 (Edict Schonung des Wildprets) reagiert auf einen beobachteten Missbrauch der in der Holz-Mast und Jagd-Ordnung von 1720 seinerzeit wohl auf Drängen des Adels und anderer Jagdausübungsberechtigter erteilten Erlaubnis zur ganzjährigen Jagd auf Rehböcke und Wildschweine (Titel XXXII, Von der Haltung der Setz- und Brütezeit, S. 52) und legt nun eine generelle Schonzeit für die Jagd auf Rehe, Wildschweine, Hasen und Rebhühner während der Setz- und Brutzeiten fest. Rot- und Damwild ist nicht erwähnt, da die Jagd hierauf ohnehin ausschließlich dem König zustand.

Mit dem ebenfalls am 19. Oktober 1724 erlassenen Edikt zur Einfuhr und zum Verkauf von Wildfleisch nur mit amtlicher Bescheinigung (Edict Wildpret Attestat) sollte der Wilderei die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden. 

Dass die Wilderei insgesamt ein großes Problem für den königlichen Wildbestand darstellte, belegt das „erneuerte und geschärfte Edict gegen die überhand nehmenden Wild=Diebereyen“ vom 28. Dezember 1730 (Edict gegen die überhand nehmenden Wilddiebereyen). Darin bemerkt der König mit besonderem Missfallen, „obgleich sowohl unsere in Gott ruhenden Vorfahren, Glorwürdigsten Andenckens, als auch Wir Selbst wegen Steurung der Wild=Diebereyen vorhin bereits ernstliche und scharffe Edicte, insonderheit auch noch unterm 9. Jan und 2. Martii 1928, ergehen lassen„,  „die Bosheit einiger frevelhafter Menschen dergestalt überhand genommen, daß sie sich aller dieser ernsten Verwarnungen und Verboten unerachtet dennoch vor den Wild=Diebereyen keineswegs abhalten lassen/ sondern selbige noch immer dergestalt oft und vielfältig begehen, dass daher an Unsern Wildbahnen und Gehegen ein nicht geringer Abgang zu befürchten stehet„. Der König reagiert hierauf nun mit drakonischen Strafandrohungen: „Wann ein Wild=Dieb zum ersten Mal mit einer Büchse oder Flinte und dabey habendem Wildprett in Unserer Heide angetroffen, oder sonst der begangenen Wild=Dieberey überführet wird, welches durch ein en kurtzen Proceß ausgemacht werden muß, derselbe mit Sechsjähriger Festungs=Arbeit in der Karre unnachbleiblich bestrafet werde.“ Ebenso beststraft werden solle, wer das gestohlene Wildpret wissentlich verhehlt, wegschafft, zerteilt, kauft oder mit dem Wilderer verzehrt. Schulzen, Bauern und Kossäten, die solches tun oder von solche Wilddiebereien auch nur Kenntnis haben, sie aber dem nächsten Landjäger oder Heidereiter nicht anzeigen, sollen von ihren Höfen oder Hofstellen verwiesen und nach Preußisch Lithauen geschickt werden (gewissermaßen Verbannung nach Sibirien). Wiederholungstätern droht die Todesstrafe: „Im Fall sich nun jemand erkühnen und erfrechen würde, solches Verbrechen zum zweithenmahl zu wiederholen, so soll der Wild=Dieb sowohl als derjenige, welcher das gestohlene Wildprett zum andermahl wissentlich verhehlet, verzehret oder verschleppet und verpartiret, oder auch wissentlich verkauffet hat, nach geschehner Überführung nach kurtzem Proceß ohne alle Gnade gehangen, und mit dem Strange vom Leben zm Tode gebracht werden.“

Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, solle dieses Edict auf dem Lande „nach geendigtem Gottesdienste den versamleten Gemeinden vor den Kirch=Thüren durch jeden Orts Küster vorgelesen, solches auch alle halbe Jahre dergestalt widerholet, und überdem dieses Edict in den Dörfern an den Krügen und Schencken, nicht minder in den Städten an den gewöhnlichen publiquen Orten, als an den Rathäusern und an den Thoren  angeschlagen und ausgehangen … werden.“ Schließlich wird auch noch eine alle Jahre wenigstens einmal wiederholte spezielle Bekanntgabe durch den jeweiligen Magistrat an Weißgerber, Aufkauf-Weiber und andern, welchen mit Wildpret in den Städten handeln, verfügt.

 

Nicht alleine auf die Jagd bezogen, aber ein ebenfalls sehr anschauliches und auch amüsantes Beispiel für die landesherrliche Fürsorge ist das Edikt vom 1. August 1720, wonach bei Besuchen auf dem Lande die vielfach in großer Zahl mitgebrachten Jäger, Lakaien, Knechte etc., auch Pferde und Hunde eines Adeligen bei öffentlichen Ausrichtungen (also auch herrschaftlichen Jagden), Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen nicht mehr von den Aufgesuchten freigehalten (defrayret), also beherbergt und verköstigt werden sollten, sondern ausschließlich in öffentlichen Gasthäusern (Krügen) – und damit auf Kosten des eigenen Dienstherrn – unterzubringen seien (Edict Domestiquen). Damit sollten ruinöse gesellschaftliche Pflichten unterbunden oder zumindest eingeschränkt werden. Ob dieses Edikt auch für die Gäste des Königs galt, ist angesichts der sprichwörtlichen Sparsamkeit Friedrich Wilhelms durchaus möglich und könnte erklären, warum der Kastellan des Jagdschlosses Stern auch eine Schankgenehmigung erhielt.   

 

Wenn Sie die einzelnen Links anklicken, werden die Edikte als pdf-Datei angezeigt.

 

Sorry, the comment form is closed at this time.